AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(ausschließlich gegenüber anderen Unternehmen zu verwenden)

Die Firma Every - Time - Control abgekürzt E.T.C. führt die ihr übertragenen Arbeiten ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Für alle Verträge, die mit Kunden mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden gelten die folgenden Bestimmungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der E.T.C. sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der E.T.C.

(2) Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind für die abzurechnenden Einheiten nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Vertriebsangestellten der E.T.C. sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 2 Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der E.T.C. genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden auf Basis der Preisliste der E.T.C. gesondert berechnet.

§ 3 Leistungszeit

(1) Leistungstermine oder -fristen, die vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich konkludent abgedungen werden.

(2) Leistungsverzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung der E.T.C. nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von E.T.C. oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat E.T.C. auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen E.T.C, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird E.T.C. von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich E.T.C. nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich darüber benachrichtigt.

(4) Sofern E.T.C. die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der E.T.C.

(5) E.T.C. ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

(6) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen von E.T.C. setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist E.T.C. berechtigt, Ersatz für den entstehenden Schaden zu verlangen; Dieser beträgt pauschal 20 % der Bruttorechungssumme. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden geringer war.

§ 4 Haftungsausschluss bei Pflichtverletzung

(1) Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen E.T.C. als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

(2) E.T.C. gewährleistet bei der Warenkontrolle die Vorgaben, Pläne, Konstruktionszeichnungen des Kunden zu berücksichtigen und bei der Kontrolle einzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet, E.T.C. alle notwendigen Informationen, Pläne, Zeichnungen usw. auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass der Kunde unrichtige, ungenaue Daten oder Angaben zur Verfügung stellt oder der Kunde mangelhafte oder technische unbrauchbare Geräte zur Verfügung stellt, wird E.T.C. von jeder Haftung frei.

(3) Der Kunde ist auch verpflichtet, E.T.C. die jeweiligen Prüfmerkmale schriftlich vorzugeben. Für etwaige Lücken haftet der Kunde. Stellt E.T.C. bei der Prüfung fest, dass ein Teil nachgearbeitet werden könnte und wird dieses Teil bei der Nacharbeit beschädigt oder zerstört, haftet E.T.C. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Änderungen von Prüfanweisungen sind schriftlich vom Kunden zu bestätigen. Insbesondere ist der genaue Zeitpunkt, ab der die Änderung greift vom Kunden zu bestätigen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Erstellung des letzten Tagesberichts mit dem Vermerk „Auftrag beendet“.

(4) Der Kunde muss E.T.C. Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind E.T.C. unverzüglich nach Entdeckung spätestens innerhalb eines Jahres ab der Abnahme schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, wird E.T.C. von jeder Haftung frei.

(5) Liegt ein von E.T.C. zu vertretender Mangel vor, so ist E.T.C. nach ihrer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder die Leistung neu zu erbringen. Schlägt die Nachbesserung und Ersatzleistung aus Gründen, die E.T.C. zu vertreten hat fehl, so ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die eine entsprechende Herabsetzung des Werklohns zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der E.T.C, insbesondere Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

(6) Ansprüche wegen Mängeln gegen E.T.C. stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

(7) E.T.C. verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1.000.000 € für Sachschäden und 2.000.000 € für Personenschäden je Versicherungsfall abzuschließen. Die Haftung ist auf diesen Betrag begrenzt.

§ 5 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der E.T.C. sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

E.T.C. ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist E.T.C. berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn E.T.C. über den Betrag verfügen kann. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert.

(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 6 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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